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Rechtlicher Hinweis: In Deutschland obliegt die Erstellung der Buchhaltung für Dritte den Berufstitelträgern. Wir können nur das Buchen von laufenden Geschäftsvorfällen und die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG übernehmen.

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